BAG – Keine Betriebsratsfähigkeit von „Remote-Cities“ ohne lokale Leitungsmacht
BAG, Beschluss vom 28.01.2026 – 7 ABR 23/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 40/24
Eine räumlich abgegrenzte Einheit innerhalb eines digital gesteuerten Lieferdienstes (sog. „Remote-City“) ist kein Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 BetrVG, wenn es ihr an einer eigenen organisatorischen Leitung oder einem Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit fehlt. Die bloße Steuerung über eine App genügt hierfür nicht.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin betrieb einen plattformbasierten Essenslieferdienst. Neben einer zentralen Unternehmensstruktur existierten bundesweit sogenannte „Hub-Cities“ mit organisatorischer Infrastruktur sowie zahlreiche „Remote-Cities“, in denen ausschließlich Kurierfahrer tätig waren.
In den Remote-Cities erfolgte die Einsatzplanung, Kommunikation und Auftragsvergabe nahezu vollständig digital über eine App. Vor Ort bestanden weder eigene Verwaltungsstrukturen noch eine örtliche Führungsinstanz.
Dennoch waren dort Betriebsräte gewählt worden.
Die Arbeitgeberin focht diese Betriebsratswahlen an und argumentierte, die Remote-Cities seien weder eigenständige Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des BetrVG. Nach instanzgerichtlich teilweise divergierenden Entscheidungen gelangte die Sache zum Bundesarbeitsgericht.
Mit Beschluss vom 28.01.2026 (Az. 7 ABR 40/24, 7 ABR 26/24 und 7 ABR 23/24) hob das BAG die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamburg auf und verwies die Sache zur erneuten Anhörung zurück, bestätigte jedoch seine rechtlichen Maßstäbe.
Entscheidung
Das BAG stellt seine gefestigte Rechtsprechung zum Betriebsbegriff im Kontext digital organisierter Arbeit klar: Ein Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG setzt eine organisatorische Einheit voraus, in der eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten besteht. Ein selbstständiger Betriebsteil nach § 4 Abs. 1 BetrVG erfordert zumindest ein Mindestmaß an organisatorischer Eigenständigkeit.
Entscheidend ist nach Auffassung des Senats nicht die digitale Vernetzung oder räumliche Bündelung von Beschäftigten, sondern das Vorhandensein einer tatsächlichen Leitungsmacht „vor Ort“.
Die Richter betonen insbesondere, dass eine bloße App-basierte Steuerung keine betriebliche Leitungsstruktur ersetzt und dass die Zusammenfassung von Beschäftigten in Liefergebieten für sich genommen keine organisatorische Einheit begründet. Auch eine gewisse faktische Zusammenarbeit oder gemeinsame Einsatzlogik genüge nicht. Ohne lokale Entscheidungs- und Steuerungsbefugnisse fehle es an der für einen Betriebsteil erforderlichen Selbstständigkeit.
Damit grenzt das BAG die betriebsverfassungsrechtliche Einheit klar gegen rein digital organisierte Arbeitsstrukturen ab.
Praxisausblick
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Plattformunternehmen, Lieferdienste und andere digital gesteuerte Geschäftsmodelle:
Kein „automatischer“ Betriebsratsstandort durch Gebietszuschnitte
Die Bildung von Einsatzgebieten („Cities“, „Zonen“, „Regionen“) begründet für sich allein keine betriebsratsfähige Einheit.Organisationsstruktur wird zum zentralen Prüfstein
Entscheidend ist, wo tatsächlich Personalentscheidungen getroffen werden (Disziplinarrecht, Einsatzplanung, Weisungen).Relevanz für Betriebsratswahlen und deren Anfechtung
Betriebsratswahlen in vergleichbaren Strukturen sind weiterhin angreifbar, wenn die organisatorische Selbstständigkeit fehlt.Gestaltungsspielraum für Arbeitgeber
Die Entscheidung bestätigt, dass die Wahl des „Leitungsmodells“ maßgeblich Einfluss auf die betriebsverfassungsrechtliche Struktur hat.
Das BAG zieht eine klare Linie: Digitalisierung ersetzt keine Betriebsstruktur. Ohne echte Leitung vor Ort bleibt eine räumlich abgegrenzte „App-Organisation“ betriebsverfassungsrechtlich unselbstständig.
Autor I Daniel Budtschenko
Rechtsanwalt Daniel Budtschenko berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei der Durchführung von Kündigungsschutzverfahren. Ergänzend berät er Unternehmen zu Statusverfahren und Fragen der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten und Gesellschafter-Geschäftsführern.
