BAG – Unwirksamer Dienstwagen-Überlassungsvertrag wegen Überschreitung des pfändbaren Arbeitsentgelts

BAG, Urteil vom 25.3.2026 – 5 AZR 38/25

Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens ist nach § 134 BGB in den Monaten nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts übersteigt. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer eine Geldzahlung in Höhe des Sachbezugswerts - ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung - beanspruchen kann.

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien über Nachzahlungen von Nettoarbeitslohn. Der Kläger war seit dem Jahr 2013 bei der Beklagten beschäftigt und nutzte auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung einen Dienstwagen auch für private Zwecke. Sämtliche Betriebskosten des Fahrzeugs wurden vereinbarungsgemäß vom Arbeitgeber getragen. Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters setzte sich aus einem anteiligen Jahresgehalt sowie dem geldwerten Vorteil für die PKW-Nutzung in Höhe von 445,00 Euro zusammen. Der freiwillig gesetzlich krankenversicherte und verheiratete Kläger, dessen Ehefrau ein eigenes Einkommen erzielte, war zudem zwei minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig.

Für den Zeitraum von Januar 2017 bis April 2020 forderte der Arbeitnehmer eine Nettonachzahlung von insgesamt rund 12.267 Euro. Er begründete dies damit, dass der Arbeitgeber die gesetzlichen Pfändungsgrenzen missachtet habe. Da der Wert des Fahrzeugs als Sachbezug das pfändbare Arbeitseinkommen überstiegen habe, forderte er den Sachbezugswert in bar ein. Die beklagte Arbeitgeberin vertrat hingegen die Ansicht, dass die Ehefrau wegen des eigenen Verdienstes gar nicht und die Kinder nur anteilig bei den Freibeträgen mitzuzählen seien und der überwiesene Nettobetrag insofern richtig berechnet worden sei.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab der Revision des Klägers weitgehend statt und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Nettovergütungsdifferenzen. Der fünfte BAG-Senat stellte klar, dass eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs in den Monaten insgesamt unwirksam sei, in denen der Wert des Sachbezugs den pfändbaren Teil des Einkommens übersteigt.

Dies ergebe sich aus dem gesetzlichen Verbot des § 107 Abs. 2 S. 5 der Gewerbeordnung, welcher regelt, dass Sachbezüge das pfändbare Arbeitsentgelt nicht übersteigen dürfen. Demnach müsse dem Arbeitnehmer das nicht pfändbare Einkommen zwingend in Geld ausgezahlt werden. Da es sich bei der Überlassung eines Fahrzeugs um einen unteilbaren Sachbezug handele, führe dieser Verstoß insgesamt zur Nichtigkeit der Nutzungsvereinbarung für den gesamten jeweiligen Monat. In der Folge verliere die Überlassung des Dienstwagens ihre nach § 362 Abs. 1 BGB erfüllende Wirkung, sodass der Arbeitnehmer für diese Monate den vollen Sachbezugswert zusätzlich zur Grundvergütung in bar verlangen könne.

Bezüglich der Berechnung des pfändbaren Einkommens konkretisierte das Gericht, dass Geld- und Sachbezüge zunächst zusammengerechnet werden müssten. Der geldwerte Vorteil des privat nutzbaren PKW ergebe sich nach §§ 8 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG aus einem Prozent des Listenpreises (sog. 1 %-Regelung). Der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. 0,03 %-Regelung, § 8 Abs. 2 S. 3 EstG) sei hingegen außer Acht zu lassen, da dieser keinen Sachbezug darstelle. Von dem errechneten Betrag seien anschließend die vom Arbeitnehmer zu tragenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (auch die Beiträge bei freiwilliger GKV) abzuziehen. 

Bei der Prüfung der Unterhaltspflichten zur Ermittlung des unpfändbaren Teils der Vergütung billigte das Gericht das Vorgehen der Vorinstanz, die erwerbstätige Ehefrau entsprechend § 850c Abs. 6 ZPO vollständig unberücksichtigt zu lassen, da ihr Einkommen das sozialrechtliche Existenzminimum inklusive eines angemessenen Zuschlags deutlich überschreiten würde. Da zudem beide Elternteile den Kindern gegenüber unterhaltspflichtig seien, war es rechtlich nicht zu beanstanden, die minderjährigen Kinder bei den Freibeträgen nur proportional zum Nettoeinkommensanteil des Ehemannes anzurechnen. Hierdurch erhöhte sich zwar das pfändbare Einkommen, jedoch überschritt der Wert des Sachbezugs dieses weiterhin.

Die im Arbeitsvertrag enthaltene Ausschlussklausel habe den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht erfasst, da sie für den Beginn der Ausschlussfrist an die bloße „Entstehung“ des Anspruchs und nicht an die „Fälligkeit“ anknüpfe. Die Ausschlussklausel sei daher nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Handlungsempfehlung

Aus dieser wegweisenden Entscheidung lassen sich wichtige Konsequenzen für Beschäftigte sowie die betriebliche Praxis von Personalabteilungen und die jeweiligen Lohnabrechner ableiten.

Vor der Überlassung von Dienstwagen an Mitarbeiter – insbesondere bei hochpreisigen Fahrzeugen sowie Mitarbeitern mit Unterhaltspflichten – sollte ausnahmslos geprüft werden, ob der Wert des privaten Nutzungsvorteils am Dienstwagen das pfändbare Einkommen unzulässigerweise übersteigt. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich das laufende Einkommen von Mitarbeitern mit Dienstwagen reduziert, was beispielsweise durch Kurzarbeit, Teilzeit oder die Vereinbarung von unbezahltem Urlaub geschehen kann. In solchen Fällen kann eine zuvor unbedenkliche Fahrzeugüberlassung plötzlich die gesetzliche Lohnschutzgrenze reißen und nachträgliche Barzahlungsansprüche des Arbeitnehmers auslösen.

Um dieses erhebliche finanzielle Risiko zu minimieren, empfiehlt sich in Grenzfällen soweit zulässig die Vereinbarung von Zuzahlungsmodellen, bei denen der Mitarbeiter eine Eigenbeteiligung für die Privatnutzung direkt von seinem Nettoeinkommen leistet. Zudem sollten Arbeitgeber bei der Kalkulation von Freibeträgen die familiären Einkommensverhältnisse im Blick behalten und gegebenenfalls Nachweise über das Einkommen von Ehegatten einfordern, um eine rechtssichere Anrechnung vorzunehmen. Schließlich mahnt das Urteil zur Überprüfung bestehender Arbeitsverträge, da Ausschlussfristen, die pauschal an die bloße Entstehung eines Anspruchs anknüpfen, unwirksam sind.

Autor I Daniel Budtschenko

Rechtsanwalt Daniel Budtschenko berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei der Durchführung von Kündigungsschutzverfahren. Ergänzend berät er Unternehmen zu Statusverfahren und Fragen der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten und Gesellschafter-Geschäftsführern.

Zurück
Zurück

Verschiebung des Umsetzungsgesetzes zur EU-Entgelttransparenzrichtlinie: Warum Abwarten für Arbeitgeber gefährlich ist

Weiter
Weiter

BAG – Keine Betriebsratsfähigkeit von „Remote-Cities“ ohne lokale Leitungsmacht