„Unabhängiger Versicherungsmakler“ – Irreführende Werbung trotz Provisionshinweis

OLG Köln, Urteil vom 11. März 2026 – 6 U 63/25

Wer als Versicherungsmakler mit seiner „Unabhängigkeit“ wirbt, muss aufpassen: Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 11. März 2026 entschieden, dass die blickfangmäßige Bezeichnung „unabhängiger Versicherungsmakler“ auf einer Unternehmenswebsite irreführend im Sinne des § 5 UWG sein kann. Dies gelte selbst dann, wenn an anderer Stelle der Seite darauf hingewiesen werde, dass der Makler Provision vom Versicherer erhält.

Das Urteil hat erhebliche praktische Relevanz für die Außendarstellung von Versicherungsmaklern.

Sachverhalt

Die Beklagte bewarb sich auf der Startseite ihrer Website prominent als „Unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“. Sie verfügt über eine Zulassung nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmaklerin und wird – wie bei Maklern üblich – durch Provisionen der Versicherungsgesellschaften vergütet. Die Parteien streiten nun um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit dieser Werbung.

Auf ihrer Webseite erläuterte die Beklagte an späterer Stelle zwar, dass sie Provisionen von den Versicherern erhalte, und betonte ihre Unabhängigkeit damit, dass kein Versicherungsunternehmen Anteile an ihr halte. Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen sah in der Werbung gleichwohl eine Irreführung der Verbraucher und mahnte die Beklagte ab. Da diese keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, erhob der Verband Klage.

Das Landgericht Köln verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 6. März 2025 antragsgemäß zur Unterlassung und zur Erstattung einer Abmahnkostenpauschale. Dagegen legte die Beklagte Berufung ein und machte geltend, der Begriff „unabhängig“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahin verstanden, dass der Makler nicht von einzelnen Versicherern gesteuert werde und eine breite Produktauswahl anbieten könne – nicht aber, dass er ohne jede finanzielle Verbindung zur Versicherungswirtschaft tätig sei.

Entscheidung

Das OLG Köln wies die Berufung zurück und bestätigte damit im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung.

Maßgeblich dafür, ob eine geschäftliche Handlung wie die vorliegende Bezeichnung als „unabhängiger Versicherungsmakler“ irreführend ist, ist nach den Ausführungen des Senats die Feststellung, an welchen Verkehrskreis sie gerichtet ist und wie ein durchschnittlich verständiges und informiertes, situationsadäquat aufmerksames Mitglied dieses Kreises die Angabe auffasst bzw. auffassen kann. Der Senat stellte fest, dass ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Personen die ohne jede Einschränkung herausgestellte „Unabhängigkeit“ dahin verstehen werde, dass die Beklagte vollständig unabhängig von der Versicherungswirtschaft sei – sowohl in persönlicher als auch in finanzieller Hinsicht. Diese Annahme sei objektiv unrichtig, da die Beklagte ihre Vergütung ausschließlich von den Versicherern erhalte und daher strukturell von diesen abhängig sei. Echte finanzielle Unabhängigkeit komme nach der gesetzlichen Wertung allein dem Versicherungsberater gemäß § 34d Abs. 2 GewO zu.

Entscheidend war für den Senat auch die Art der Präsentation: Die Werbeaussage war blickfangmäßig hervorgehoben, während der relativierende Hinweis auf die Provisionsvergütung sich erst am Ende eines weniger auffälligen Abschnitts unter der Überschrift „Freier Versicherungsmakler“ befand – ohne Fettdruck und ohne hinreichend klaren Bezug zum Blickfang. Diese Aufmachung genüge nicht, um die durch den Blickfang erzeugte Irreführungsgefahr zu beseitigen. Zu spät komme zudem der Hinweis auf die Pflichtinformationen nach § 15 VersVermV: Wenn der Kunde erst im Rahmen des ersten Geschäftskontakts über die Provisionsvergütung informiert werde, sei die Irreführung bereits eingetreten.

Auch das von der Beklagten vorgelegte Verkehrsgutachten überzeugte den Senat nicht. Die Umfrageergebnisse zeigten vielmehr, dass 42,1 % der Befragten einen provisionsfinanzierten Vermittler in dem konkret beschriebenen Szenario nicht als unabhängig einstuften – ein nach Auffassung des Gerichts ausreichend hoher Wert für die Annahme einer Irreführungsgefahr.

Praxisausblick

Das Urteil sendet ein klares Signal an Versicherungsmakler: Wer in der Außendarstellung mit „Unabhängigkeit“ wirbt, muss sicherstellen, dass der Begriff nicht missverstanden werden kann. Bloße Hinweise auf die Provisionsvergütung im Fließtext reichen nicht aus, wenn die Werbeaussage selbst blickfangmäßig und ohne Einschränkung positioniert ist. Erforderlich wäre nach den Maßstäben des Senats zumindest ein hinreichend deutlicher klarstellender Hinweis im Blickfang selbst – etwa in Form einer Fußnote oder eines Sternchenhinweises an prominenter Stelle.

Makler sollten ihre Webseiten und sonstigen Werbemittel anhand dieser Maßstäbe kritisch prüfen. Aussagen wie „unabhängiger Versicherungsmakler“, „freier Makler“ oder „neutral und unabhängig“ sind nicht per se verboten, aber nur dann zulässig, wenn das Gesamtbild der Werbung den Verbraucher nicht in die Irre führt. Angesichts der klaren Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung – der Senat verwies auch auf das OLG München und das OLG Dresden – ist hier erhöhte Vorsicht geboten. Letztlich empfiehlt sich eine anwaltliche Überprüfung der Werbeaussagen, da andernfalls Abmahnungen drohen.

Autor I Dr. Jan Busse

Rechtsanwalt Dr. Jan Busse berät Versicherungsnehmer und Versicherer in sämtlichen versicherungsrechtlichen Fragen und ist gleichermaßen auf nationale wie internationale Fallkonstellationen spezialisiert.

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