BGH - Pandemie-Ausschlussklausel in Jahres-Reiseversicherung wirksam

BGH, Urteil vom 05.11.2025 - IV ZR 109/24

Bereits im Jahr 2021 hat unser Rechtsanwalt Dr. Jan Busse gemeinsam mit Prof. Dr. Ansgar Staudinger von der Universität Bielefeld einen ausführlichen Aufsatz zu der Frage der Wirksamkeit von Pandemieausschlussklauseln in Reiseversicherungsprodukten verfasst. Mit Urteil vom 05.11.2025 hat sich nun auch der BGH zu dieser Frage geäußert.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstößt die Formulierung „Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Jahres-Reiseversicherung weder gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB noch gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Begriff „Pandemie“ sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend klar und verständlich, wenn er im Glossar der Versicherungsbedingungen als länder- und kontinentalgreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit definiert wird.

Damit stellt sich der BGH gegen kritische Stimmen in der Literatur und Rechtsprechung. Neben Staudinger/Busse (r+s 2021, 66) hatte auch etwa das OLG München (Hinweisbeschluss vom 20.01.2025 – 39 U 6590/22) Bedenken bezüglich der Transparenz derartiger Klauseln geäußert.

Sachverhalt

Ein Verbraucherverband klagte gegen einen Reiseversicherer auf Unterlassung der Verwendung einer Pandemie-Ausschlussklausel in dessen Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Jahres-Reiseversicherung der Beklagten umfasste mehrere Bausteine: Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung.

Im Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen war bestimmt, dass Schäden durch Pandemien nicht versichert sind. Für die Reise-Krankenversicherung sah die Klausel eine Ausnahme vor: Versicherungsschutz im Ausland besteht, wenn zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für das Zielgebiet bestand. Im Glossar der Versicherungsbedingungen war der Begriff „Pandemie“ definiert als eine länder- und kontinentalgreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Pandemie-Ausschlussklausel.

Zur Frage des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) stellt der Senat zunächst klar, dass maßgeblicher Auslegungsmaßstab der Sprachgebrauch des täglichen Lebens und das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ist. Ein epidemiologischer Fachbegriff sei danach nicht heranzuziehen. Ausgehend vom allgemeinen Wortverständnis bezeichne der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit, die sich weit über mehrere Länder und Kontinente verbreitet. Die Glossardefinition stehe mit diesem allgemeinen Sprachgebrauch in Einklang. Nach Ansicht des BGH entnimmt der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihr, dass ein Ausbruchsgeschehen vorliegen muss, das sich rasch und weiträumig verwirklicht und mit einer hohen Zahl gleichzeitig auftretender Infektionen einhergeht. Ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) werde von dem Ausschluss erkennbar nicht erfasst.

Darüber hinaus führt der Senat an, dass das Verständnis des Versicherungsnehmers durch den systematischen Zusammenhang der Klausel gestützt wird: Die typischen übrigen Ausschlusstatbestände wie Krieg, Bürgerkrieg, Einsatz von ABC-Waffen und etwa Kernenergie erfassten ebenfalls Großschadensereignisse mit akuten Gefahren für Leib und Leben. Daraus erschließe sich dem Versicherungsnehmer, dass Pandemien ohne konkrete schwerwiegende Gesundheitsgefahren für die Bevölkerung nicht vom Ausschluss erfasst sind. Der Ausschluss greife mithin nur dann, wenn die länder- und kontinentalgreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit zu einer akuten Notlage für die Bevölkerung führt.

Mögliche tatsächliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des konkreten Beginns oder Endes einer Pandemie stünden der Transparenz nicht entgegen. Die Pflicht zur klaren Formulierung bestehe nur im Rahmen des Möglichen. Angesichts des dynamischen Charakters von Infektionskrankheiten seien gewisse Abgrenzungsunsicherheiten unausweichlich und begründeten keinen Transparenzverstoß.

Hinsichtlich des Verbots einer unangemessenen Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) verneint der BGH zunächst eine Vertragszweckgefährdung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine solche läge erst vor, wenn der Ausschluss den Vertrag in Bezug auf das versicherte Risiko zwecklos machte. Da weltweite Infektionskrankheiten nur in seltenen Ausnahmefällen zu einer akuten Notlage der Bevölkerung führten, blieben für alle Versicherungsbausteine hinreichende praktische Anwendungsfälle erhalten. Ergänzend verhindere im Bereich der Reise-Krankenversicherung die Anknüpfung des Ausschlusses an eine bestehende Reisewarnung des Auswärtigen Amtes, dass der Versicherungsschutz in einer Vielzahl von Fällen leerläuft.

Eine sonstige unangemessene Benachteiligung scheide ebenfalls aus, da dem Versicherer ein schützenswertes Interesse daran zuzubilligen sei, das für ihn im Hinblick auf die Prämienkalkulation unkalkulierbare Risiko pandemisch bedingter Massenschäden vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Schließlich halte die Klausel auch den unionsrechtlichen Transparenzanforderungen aus Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG stand. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer sei als normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher in der Lage, den Anwendungsbereich des Ausschlusses zu erkennen und dessen wirtschaftliche Folgen einzuschätzen.

Kritische Einordnung

Es erscheint naheliegend, dass der Senat mit Blick auf etwaige wirtschaftliche Folgen für die Versicherungswirtschaft ergebnisorientiert entschieden hat. Das ist im Kontext von Kumulschäden (Katastrophen, die zu Großschäden oder einer außerordentlichen Häufung von einzelnen Schäden führen) auch nachvollziehbar. Die dogmatische Herleitung überzeugt jedoch nicht.

Mit Blick auf die gebotene restriktive Auslegung bei Ausschlussklauseln sowie den heranzuziehenden Maßstab des durchschnittlichen Versicherungsnehmers erscheint es zweifelhaft, welche Gedankengänge der Senat dem Versicherungsnehmer zumutet. Nur exemplarisch sei hier genannt, dass der BGH davon ausgeht, dass der Versicherungsnehmer erkenne, dass nicht etwa jede Pandemie erfasst ist, sondern nur solche, die zu einer akuten Notlage der Bevölkerung führen.

Das ist nicht nur mit Blick auf die vermuteten Gedankengänge des Versicherungsnehmers zweifelhaft, sondern führt auch dazu, dass der BGH ein weiteres ungeschriebenes Kriterium für den Ausschlusstatbestand schafft, nämlich jenes der akuten Notlage. Dass dies wenig sinnvoll und sogar gegensätzlich ist, verdeutlicht gerade der vorliegende Fall: Denn hier wurde für eines der Reiseversicherungsprodukte (Reise-Krankenversicherung) die zusätzliche Bedingung der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes festgeschrieben. Im Sinne des Regel-Ausnahme-Prinzips bedeutet dies, dass normalerweise keine Reisewarnung notwendig ist, um den Versicherungsschutz auszuschließen. Reisewarnungen werden jedoch – und so dürfte es der durchschnittliche Versicherungsnehmer tatsächlich verstehen – dann ausgesprochen, wenn eine akute Notlage für die Bevölkerung besteht. Wenn aber der Begriff der Pandemie nach dem Klauselwerk des Versicherers normalerweise keine Reisewarnung und somit keine akute Notlage voraussetzt, so dürfte diese doch eigentlich gerade kein Kriterium sein.

Auch äußert der Senat, dass ein undefiniertes Ende der Pandemie der Transparenz einer solchen Klausel nicht entgegensteht. Unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten überzeugt diese Einordnung jedoch nicht. Führt der AGB-Verwender wirtschaftliche Nachteile für den Vertragspartner diesem nicht deutlich vor Augen, wie es nach den Umständen gefordert werden kann, so ergibt sich daraus ein Verstoß gegen das Transparenzgebot. Diese aus der Klausel-Richtlinie stammende (verbraucherschützende und in Deutschland überschießend umgesetzte) Vorgabe erschöpft sich nicht darin, dass eine Klausel grammatikalisch verständlich sein muss. Vielmehr muss der Klauselgegner – auch im Einklang mit der Ansicht des EuGH - umfassend nachvollziehen können, welche wirtschaftlichen Folgen sich aus ihr ergeben. Das ist aber gerade nicht der Fall, wenn ein Ende der Pandemie und damit das (Wieder-)Aufleben des Versicherungsschutzes gar nicht hinreichend konkretisiert ist. Denn es ist ja gerade nicht so, dass ein Ausrufen einer Pandemie oder spiegelbildlich das Herabstufen seitens etwa des Auswärtigen Amtes oder der WHO als Voraussetzung mit einbezogen ist. Dem Versicherungsnehmer ist nach Ansicht des BGH vielmehr zuzumuten, selbst festzulegen, wann ein Infektionsgeschehen pandemische Ausmaße annimmt und wann es solche wieder verliert. Dies erscheint mit Blick auf den europarechtlich vorgegebenen Verbraucherschutzgedanken des AGB-Rechts jedoch höchst zweifelhaft.

Praxisausblick

Auch wenn die Entscheidung dogmatisch zu kritisieren ist, hat sie erhebliche Bedeutung für die Versicherungspraxis. Aus dem Urteil lassen sich folgende Kernaussagen ableiten:

1. Pandemie-Ausschlussklauseln sind grundsätzlich wirksam

Versicherer können Schäden durch Pandemien wirksam vom Versicherungsschutz ausschließen, sofern der Begriff im Glossar der Versicherungsbedingungen alltagssprachlich und inhaltlich nachvollziehbar definiert wird.

2. Alltagssprachlicher Maßstab ist entscheidend

Die Auslegung von Versicherungsbedingungen richtet sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Epidemiologische Fachbegriffe oder Erklärungen institutioneller Stellen wie der WHO oder des RKI sind nicht maßgeblich.

3. Systematische Einbettung stärkt die Transparenz

Risikoausschlüsse gewinnen an Klarheit, wenn sie im Gesamtzusammenhang mit anderen Ausschlusstatbeständen stehen und der Versicherungsnehmer daraus Sinn und Zweck der Regelung ableiten kann.

4. Abgrenzungsunsicherheiten begründen keinen Transparenzverstoß

Klauseln müssen nicht jede denkbare Fallkonstellation vorwegnehmen. Dynamische Risikobegriffe wie „Pandemie“ sind ihrer Natur nach mit Übergangsunsicherheiten verbunden, ohne dass dies zur Unwirksamkeit führt.

Autor I Dr. Jan Busse

Rechtsanwalt Dr. Jan Busse berät Versicherungsnehmer und Versicherer in sämtlichen versicherungsrechtlichen Fragen und ist gleichermaßen auf nationale wie internationale Fallkonstellationen spezialisiert.