Keine Invaliditätsleistung bei unfallbedingter Aktivierung einer Vorerkrankung

LG Regensburg, Urteil vom 18. Mai 2026 – 34 O 1701/24

Wird eine bereits zuvor bestehende, aber bis dahin klinisch stumme Vorerkrankung durch ein Unfallereignis lediglich „aktiviert“, ohne dass der Unfall selbst die Beschwerden verursacht hat, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. Die Beweislast für den unfallbedingten Erstkörperschaden trägt hierbei der Versicherungsnehmer.

Sachverhalt

Der Kläger unterhielt bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung.

Beim Versuch einen rund 160 cm hohen und über 100 kg schweren Holzspalter über den Hof zu schieben, blieb der Kläger in einer Pflasterspalte hängen. Durch die entstehende Eigenbewegung kippte der Spalter auf den Kläger zurück. Der Kläger meldete den Versicherungsfall im Januar 2022. Nach einer Untersuchung im Institut für medizinische Begutachtung im April 2023 lehnte der Versicherer seine Eintrittspflicht jedoch ab.

Der Kläger machte geltend, er könne seinen linken Arm seit dem Unfall nur noch unter Schmerzen geringfügig anheben und habe vor dem Unfall keinerlei Einschränkungen gehabt. Der Versicherer bestritt sowohl den geschilderten Unfallhergang als auch den dadurch verursachten Erstkörperschaden und verwies darauf, dass die Beschwerden im Schulterbereich degenerativer Natur seien.

Entscheidung

Das LG Regensburg wies die Klage in vollem Umfang ab. Zwar hielt das Gericht den geschilderten Unfallhergang für glaubhaft; dass der Kläger in der ursprünglichen, knapp gehaltenen Schadensanzeige das Zurückkippen des Spalters nicht ausdrücklich erwähnt hatte, wertete die Kammer nicht als Widerspruch, sondern als bloße Konkretisierung im weiteren Verfahren.

Entscheidend war jedoch ein anderer Punkt: Den Versicherungsnehmer trifft die volle Beweislast für das Vorliegen eines unfallbedingten Erstkörperschadens. Erforderliches Beweißmaß i.S.d. § 286 ZPO ist dabei kein absolut sicherer, aber immerhin ein „für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet“. Diesen Nachweis konnte der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht erbringen.

Das Gericht stützte sich dabei maßgeblich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der darlegte, dass die Beschwerdesymptomatik nicht auf den Unfall, sondern auf eine bereits seit 2017 dokumentierte degenerative Veränderung – ein Impingement-Syndrom der linken Schulter – zurückzuführen sei. Bereits eine kernspintomographische Aufnahme aus dem Jahr 2017, also vier Jahre vor dem Unfall, hatte entsprechende Befunde gezeigt. In der etwa einen Monat nach dem Unfall angefertigten MRT-Aufnahme fanden sich zudem keine unfalltypischen Begleitverletzungen wie Einblutungen oder ein Knochenödem – Befunde, die bei einer frischen, unfallbedingten Verletzung typischerweise zu erwarten gewesen wären. Auch der geschilderte Unfallmechanismus selbst sprach nach Einschätzung des Sachverständigen gegen eine unfallbedingte Kausalität.

Das Gericht führt weiter aus: Selbst wenn der Kläger – was angesichts kurz zuvor aufgetretener Beschwerden beim Schieben einer Mülltonne ohnehin zweifelhaft war – tatsächlich vollständig beschwerdefrei gewesen wäre, hätte dies die gutachterlichen Feststellungen nicht erschüttert. Denn es gehöre gerade zum typischen Erscheinungsbild eines Impingement-Syndroms, dass die zugrundeliegenden degenerativen Veränderungen zunächst über längere Zeit klinisch stumm verlaufen, ohne spürbare Beeinträchtigungen oder Schmerzen auszulösen. Der Unfall habe die bereits bestehende Erkrankung damit lediglich „sichtbar gemacht“ bzw. aktiviert, ohne selbst deren Ursache zu sein – eine Aktivierung genügt nach den AUB jedoch gerade nicht, um einen Erstkörperschaden zu begründen.

Praxisausblick

Wer nach einem Unfall Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung geltend machen will, sollte sich bewusst sein, dass die Beweislast für den unfallbedingten Erstkörperschaden bei ihm liegt. Bloße Vermutungen oder die eigene Einschätzung, vorher beschwerdefrei gewesen zu sein, reichen regelmäßig nicht aus.

Von der hier vorliegenden Konstellation zu unterscheiden ist jedoch die Möglichkeit, dass unfallunabhängige Vorerkrankungen auch bei der Erstschädigung mitwirken können. Wie sich aus § 182 VVG ergibt, hat hier der Versicherer zu beweisen, dass diese Vorerkrankungen bei der den Versicherungsfall auslösenden Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben.

Wird die Leistung unter Verweis auf eine Vorerkrankung abgelehnt, lohnt sich in vielen Fällen eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des eingeholten Gutachtens sowie der Versicherungsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf etwaige Mitwirkungsanteile von Vorerkrankungen und deren Auswirkung auf die Leistungshöhe.

Autor I Dr. Jan Busse

Rechtsanwalt Dr. Jan Busse berät Versicherungsnehmer und Versicherer in sämtlichen versicherungsrechtlichen Fragen und ist gleichermaßen auf nationale wie internationale Fallkonstellationen spezialisiert.

Weiter
Weiter

„Unabhängiger Versicherungsmakler“ – Irreführende Werbung trotz Provisionshinweis