BSG – Fremdgeschäftsführer bleibt regelmäßig sozialversicherungspflichtig

BSG, Urteil vom 20.02.2024, B 12 KR 1/22 R

Ein GmbH-Geschäftsführer ohne maßgebliche gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft ist regelmäßig abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Entscheidend ist die im Gesellschaftsrecht verankerte Rechtsmacht; schuldrechtliche oder faktische Einflussmöglichkeiten außerhalb der Satzung sind grundsätzlich unbeachtlich.

Sachverhalt

In dem Verfahren B 12 KR 1/22 R vom 20.02.2024 hatte das Bundessozialgericht über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Deutsche Rentenversicherung. Der Betroffene war als Geschäftsführer für eine GmbH tätig, ohne selbst unmittelbar am Stammkapital beteiligt zu sein und konnte nur in sehr geringem Umfang Einfluss auf die Gesellschaft ausüben.

Die Gesellschaft argumentierte, der Geschäftsführer sei aufgrund interner Absprachen, konzernrechtlicher Strukturen und faktischer Einflussmöglichkeiten nicht weisungsgebunden tätig und daher selbstständig. Die Deutsche Rentenversicherung ging hingegen von einer abhängigen Beschäftigung aus und forderte entsprechende Beiträge nach.

Entscheidung

Das BSG bestätigt seine gefestigte Rechtsprechung zur Statusbestimmung bei Organpersonen einer GmbH und präzisiert diese nochmals deutlich. Zentral stellt der Senat darauf ab, dass für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht die vertragliche Bezeichnung oder die faktische Handhabung im Vordergrund steht, sondern die gesellschaftsrechtlich abgesicherte Rechtsmacht.

Ein Geschäftsführer ist nur dann selbstständig tätig, wenn er entweder

  • selbst über eine relevante Kapitalbeteiligung verfügt oder

  • aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung (z. B. Sperrminorität, umfassende Vetorechte im Gesellschaftsvertrag) in der Lage ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung dauerhaft zu verhindern.

Das Gericht betont erneut, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags getroffene Vereinbarungen – etwa schuldrechtliche Stimmbindungen, interne Absprachen oder faktische Rücksichtnahmen – für die sozialversicherungsrechtliche Statusbestimmung grundsätzlich unbeachtlich sind.

Auch Konzern- oder Holdingstrukturen ändern daran nichts, sofern sich keine unmittelbar im Gesellschaftsrecht verankerte Rechtsmacht zugunsten des Geschäftsführers ergibt. Maßgeblich bleibt damit eine formalisierte Betrachtung der Einfluss- und Weisungsstrukturen, die eine klare Trennung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Organstellung gewährleisten soll. Das BSG knüpft insoweit an seine ständige Rechtsprechung zur Eingliederung in fremde Arbeitsorganisationen nach § 7 SGB IV an.

Praxisausblick

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr die sehr enge Linie der Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Selbstständigkeit von GmbH-Geschäftsführern. Für die Praxis ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

Erstens bleibt der Fremdgeschäftsführer ohne echte gesellschaftsrechtliche Beteiligung regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Eine abweichende Vertragsgestaltung allein genügt nicht.

Zweitens sind interne Gestaltungen wie Stimmbindungsabreden oder informelle Einflussrechte rechtlich nicht geeignet, eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden. Maßgeblich ist ausschließlich die Satzung bzw. das Gesellschaftsrecht.

Drittens sollten Unternehmen bei der Bestellung von Geschäftsführern frühzeitig prüfen, ob eine sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung erforderlich ist, um erhebliche Nachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen zu vermeiden.


Das BSG hält konsequent an einer formalisierten Betrachtung fest: Entscheidend ist nicht die gelebte Macht, sondern die rechtlich abgesicherte Macht im Gesellschaftsvertrag. Wer sozialversicherungsfreie Geschäftsführertätigkeit erreichen will, muss diese strukturell im Gesellschaftsrecht verankern – nachträgliche „Gestaltung im Alltag“ reicht nicht aus.

Autor I Daniel Budtschenko

Rechtsanwalt Daniel Budtschenko berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei der Durchführung von Kündigungsschutzverfahren. Ergänzend berät er Unternehmen zu Statusverfahren und Fragen der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten und Gesellschafter-Geschäftsführern.

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