Die Erschütterung des Beweiswertes einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Arbeitsleistung trotz Krankschreibung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 8.4.2026 – 8 SLa 571/25

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) gilt im deutschen Arbeitsrecht als das maßgebliche Beweismittel für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber stehen in der Praxis oft vor erheblichen Hürden, wenn sie an der tatsächlichen Erkrankung eines Arbeitnehmers zweifeln. Ein aktuelles Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 8 SLa 571/25 vom 08.04.2026) verdeutlicht, dass der hohe Beweiswert einer AU erschüttert ist, wenn der Arbeitnehmer trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit über längere Teilzeiträume tatsächlich seine Arbeitsleistung erbringt. Die Entscheidung zeigt zudem die strengen Maßstäbe an die anschließende Darlegungslast des Arbeitnehmers auf.

Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Kläger, ein angestellter Facharzt, war wegen einer rezidivierenden depressiven Störung (mittelgradige Episode) über einen Zeitraum von elf Monaten durchgehend krankgeschrieben. Trotz dieser attestierten Arbeitsunfähigkeit nahm der Kläger in drei Teilzeiträumen – für die Dauer von rund einem Monat, zwei Tagen und drei Wochen – seine Arbeit wieder auf.

Der Kläger argumentierte, die Symptome seiner Erkrankung seien fluktuierend und der Arbeitsversuch sei letztlich gescheitert. Für den hier streitigen Zeitraum forderte er Entgeltfortzahlung. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Beweiswert der eingereichten Atteste sei durch die zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme erschüttert. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger beschränkte sich allerdings im weiteren Prozessverlauf darauf, lehrbuchartig die abstrakten Symptome einer depressiven Erkrankung vorzutragen.

Entscheidung

Das LAG Niedersachsen wies die Berufung des Klägers als unbegründet zurück. Das Gericht stellte fest, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen insgesamt erschüttert sei. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung über einen beachtlichen Zeitraum von rund zwei Monaten beanstandungsfrei gearbeitet hat, spreche gegen eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit.

Durch die Erschütterung des Beweiswertes habe sich die Darlegungs- und Beweislast zurück auf den Arbeitnehmer verlagert. Nach Ansicht des Gerichts genügte der Kläger seiner Vortragslast nicht. Eine bloße abstrakte oder lehrbuchhafte Schilderung der typischen Symptome einer Depression reiche nicht aus. Erforderlich wäre eine substantiiere Darlegung gewesen, welche konkreten Symptome mit welcher Intensität an welchen exakten Tagen aufgetreten sind und wie sich diese spezifisch auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt haben. Da dieser Vortrag fehlte, lehnte das Gericht auch die Vernehmung der behandelnden Ärzte ab, da dies auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen wäre.

Handlungsempfehlungen

Arbeitgeber sollten jede tatsächliche Arbeitsleistung eines krankgeschriebenen Mitarbeiters taggenau dokumentieren und mit den AU-Zeiten abgleichen. Liegen nennenswerte Phasen der Arbeitsaufnahme trotz bestehender Krankschreibung vor, kann die Entgeltfortzahlung unter Hinweis auf den erschütterten Beweiswert der AU verweigert werden.

Im Rahmen eines Rechtsstreits sollte auf Arbeitnehmerseite der Krankheitsverlauf taggenau und symptombezogen dargelegt werden. Die Darlegung von allgemeinen Diagnosen oder abstrakten Krankheitsbildern ist insoweit nicht ausreichend.

Autor I Daniel Budtschenko

Rechtsanwalt Daniel Budtschenko berät Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, insbesondere bei der Durchführung von Kündigungsschutzverfahren. Ergänzend berät er Unternehmen zu Statusverfahren und Fragen der Sozialversicherungspflicht von Beschäftigten und Gesellschafter-Geschäftsführern.

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