W&I-Versicherung

Unternehmenstransaktionen – insbesondere der Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen – sind mit erheblichen Risiken verbunden. Ein zentrales Element jedes Unternehmenskaufvertrages sind die vom Verkäufer abgegebenen Garantien und Zusicherungen über den Zustand des Zielunternehmens – etwa zur Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung, zum Bestand wesentlicher Verträge, zur Einhaltung regulatorischer Anforderungen oder zur Existenz etwaiger Rechtsstreitigkeiten. Stellt sich nach Vollzug der Transaktion heraus, dass eine solche Garantie unrichtig oder unvollständig war, können erhebliche Schadensersatzansprüche entstehen. Die W&I-Versicherung (Warranty & Indemnity Insurance) soll diese Risiken absichern und ist heute bei größeren M&A-Transaktionen weitgehend zum Marktstandard geworden.

Die W&I-Versicherung wird in der Praxis überwiegend als sogenannte Buy-Side-Police abgeschlossen, bei der der Käufer Versicherungsnehmer ist und im Falle einer Garantieverletzung direkt beim Versicherer Deckung sucht – ohne den Verkäufer in Anspruch nehmen zu müssen. Dies vereinfacht die Transaktion erheblich: Der Verkäufer kann seinen Erlös ohne langfristige Haftungsrisiken vereinnahmen, und der Käufer erhält einen solventen Schuldner für den Garantiefall. Daneben existieren Sell-Side-Policen, bei denen der Verkäufer Versicherungsnehmer ist und sich gegen Inanspruchnahmen durch den Käufer absichert. Welche Struktur im Einzelfall gewählt wird, hängt von der Transaktionsgestaltung und den Verhandlungspositionen der Parteien ab.

In der Praxis ist der tatsächliche Deckungsumfang einer W&I-Versicherung jedoch häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Versicherer nehmen im Vorfeld der Transaktion eine sorgfältige Risikoprüfung vor und nehmen bekannte Risiken sowie Sachverhalte, die im Rahmen der Due Diligence offengelegt wurden, regelmäßig vom Versicherungsschutz aus. Streitig ist im Schadenfall häufig, ob eine Garantieverletzung tatsächlich vorliegt, ob der geltend gemachte Schaden kausal auf die Garantieverletzung zurückzuführen ist und ob der Sachverhalt nicht bereits durch einen vereinbarten Disclosure-Vorbehalt vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Hinzu kommt, dass W&I-Versicherungsverträge in ihrer Struktur und Terminologie stark vom angloamerikanischen Rechtsraum geprägt sind, was bei grenzüberschreitenden Transaktionen zusätzliche Auslegungsfragen aufwerfen kann.

Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Käufer und Verkäufer als Versicherungsnehmer als auch Versicherer in allen Fragen der W&I-Versicherung. Wir begleiten unsere Mandanten von der Vertragsgestaltung und -prüfung im Vorfeld der Transaktion über die Beratung im Garantiefall bis hin zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen – außergerichtlich wie gerichtlich.

Häufig gestellte Fragen zur W&I-Versicherung

  • Bei einer Buy-Side-Police ist der Käufer Versicherungsnehmer. Im Garantiefall wendet er sich direkt an den Versicherer, ohne den Verkäufer in Anspruch nehmen zu müssen. Dies ist heute die in der Praxis weitaus häufigere Struktur. Bei einer Sell-Side-Police ist hingegen der Verkäufer Versicherungsnehmer und sichert sich gegen Inanspruchnahmen durch den Käufer ab. Beide Strukturen haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Transaktionsgestaltung und die Verhandlungsposition der Parteien.

  • W&I-Versicherer nehmen regelmäßig solche Sachverhalte vom Deckungsschutz aus, die dem Käufer im Rahmen der Due Diligence bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen – sogenannte Known Risks. Darüber hinaus sind bestimmte Garantiekategorien häufig pauschal ausgeschlossen, etwa Garantien zur künftigen Geschäftsentwicklung, steuerliche Garantien in bestimmtem Umfang oder Garantien im Zusammenhang mit Korruptions- und Sanktionsrisiken. Der genaue Ausschlusskatalog variiert je nach Versicherer und Transaktionsprofil erheblich.

  • Die Schadensberechnung bei Garantieverletzungen ist in der Praxis häufig komplex und streitig. Grundsätzlich ist der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des Unternehmens und dem Wert zu ermitteln, den es gehabt hätte, wenn die Garantie zutreffend gewesen wäre. Dabei stellen sich schwierige Bewertungsfragen, die regelmäßig den Einsatz von Sachverständigen erfordern. Versicherer bestreiten im Schadenfall häufig sowohl das Vorliegen einer Garantieverletzung als auch die Schadensshöhe.

  • Im Rahmen von M&A-Transaktionen legt der Verkäufer vor Vertragsschluss bestimmte Sachverhalte offen – etwa durch einen Disclosure Letter –, die andernfalls eine Garantieverletzung begründen würden. Diese offengelegten Sachverhalte sind in der Regel auch vom Versicherungsschutz der W&I-Versicherung ausgenommen. Streitig ist im Schadenfall häufig, ob ein bestimmter Sachverhalt tatsächlich hinreichend klar und spezifisch offengelegt wurde oder ob die Offenlegung zu allgemein gehalten war, um eine Garantieverletzung auszuschließen.

  • W&I-Versicherungsverträge enthalten regelmäßig Selbstbehalte sowie sogenannte De-minimis- und Basket-Regelungen, die bestimmen, ab welcher Schadensshöhe der Versicherer einzutreten hat. Einzelne Ansprüche unterhalb der De-minimis-Schwelle bleiben unberücksichtigt; erst wenn die kumulierten Ansprüche einen bestimmten Schwellenwert – den Basket – überschreiten, greift der Versicherungsschutz. Die genaue Ausgestaltung dieser Regelungen ist Verhandlungssache und hat erhebliche Auswirkungen auf den tatsächlichen Versicherungsschutz im Schadenfall.

  • Ja. Wir beraten und vertreten Versicherer bei der Prüfung von Deckungsanfragen und Ablehnungsentscheidungen im Bereich der W&I-Versicherung, bei der Auslegung von Disclosure-Vorbehalten und Ausschlussklauseln sowie bei der Abwehr überhöhter Schadensersatzforderungen. Unsere Erfahrung aus der Vertretung beider Seiten des Versicherungsverhältnisses ermöglicht eine fundierte und praxisnahe Beratung.

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