Urlaub
Der Urlaubsanspruch ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Streitigkeiten entstehen häufig über Umfang, Verfall oder die Abgeltung nicht genommenen Urlaubs.
Gesetzlicher und vertraglicher Urlaub
Arbeitnehmer haben Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt dieser grundsätzlich 20 Arbeitstage pro Jahr. Arbeits- oder Tarifverträge sehen häufig zusätzlichen vertraglichen Mehrurlaub vor.
Teilurlaub
Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalenderjahr, kann ein anteiliger Urlaubsanspruch bestehen. Nach § 5 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Unter bestimmten Voraussetzungen entsteht jedoch auch der volle Jahresurlaub.
Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt ist die Fortzahlung der normalen Vergütung während des Urlaubs und gesetzlich vorgeschrieben.
Davon zu unterscheiden ist das Urlaubsgeld, eine zusätzliche Sonderzahlung, die nur bei entsprechender Vereinbarung oder tariflicher Regelung besteht.
Verfall und Verjährung von Urlaub
Urlaubsansprüche können verfallen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung regelmäßig rechtzeitig und transparent auf bestehende Urlaubsansprüche sowie drohenden Verfall hinweisen.
Unterbleibt dieser Hinweis, kann Urlaub unter Umständen über Jahre bestehen bleiben und verjährt in diesem Fall auch nicht, da der Verjährungsbeginn an die Erteilung eines entsprechend wirksamen Hinweises gebunden ist.
Urlaubsabgeltung
Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG grundsätzlich finanziell abzugelten.
Verzicht auf Mindesturlaub
Auf den gesetzlichen Mindesturlaub kann während des laufenden Arbeitsverhältnisses nach § 13 BUrlG grundsätzlich nicht wirksam verzichtet werden.
Betriebsferien
Arbeitgeber können unter bestimmten Voraussetzungen sowie in einem gewissen zeitlichen Rahmen Betriebsferien anordnen. Dabei sind jedoch die Interessen der Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen.
Handlungsempfehlung
Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten Urlaubsansprüche und Regelungen frühzeitig rechtlich prüfen lassen. Fehler bei Verfall, Abgeltung oder Vertragsgestaltung können erhebliche finanzielle Folgen haben.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Urlaub im Arbeitsrecht
-
Der gesetzliche Urlaubsanspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz und beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche mindestens 20 Arbeitstage pro Jahr. Viele Arbeits- oder Tarifverträge sehen darüber hinaus einen höheren Urlaubsanspruch vor.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht in der Regel erstmals nach sechs Monaten Beschäftigung. Vorher besteht ein anteiliger Anspruch.
-
Die zeitliche Festlegung des Urlaubs erfolgt grundsätzlich im Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Dabei sind sowohl die Wünsche der Arbeitnehmer als auch betriebliche Belange zu berücksichtigen.
Nur wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer mit Vorrang entgegenstehen, kann der Arbeitgeber den Urlaub verschieben. Eine einseitige Ablehnung ohne sachlichen Grund ist nicht zulässig.
-
Nicht genommener Urlaub verfällt grundsätzlich nur dann zum Jahresende oder spätestens zum 31. März des Folgejahres, wenn der Arbeitgeber seine Hinweis- und Mitwirkungspflichten erfüllt hat.
Dazu gehört insbesondere der Hinweis auf noch bestehenden Urlaubsanspruch und dessen möglichen Verfall.
Fehlt ein solcher Hinweis, kann der Urlaubsanspruch unter Umständen fortbestehen und sich sogar über mehrere Jahre ansammeln.
-
Kann Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, besteht ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung.
Die Abgeltung entspricht der Höhe des normalen Urlaubsentgelts und wird auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes berechnet.
Ein Verzicht auf Urlaubsabgeltung ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses in der Regel unwirksam.
-
Erkrankt eine Person während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet.
Der Urlaubsanspruch bleibt insoweit bestehen.
Besondere Fragen ergeben sich häufig bei:
langandauernder Krankheit,
Urlaub während oder nach der Krankheit,
Übertragung und Verfall von Resturlaub.
Die rechtliche Bewertung hängt stark vom Einzelfall und der aktuellen Rechtsprechung ab.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf - Wir melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.
