Unfallversicherung
Unfälle können jederzeit und überall eintreten – im Beruf, in der Freizeit oder im Straßenverkehr. Die Folgen reichen von vorübergehenden Beeinträchtigungen bis hin zu dauerhaften Invaliditäten, die das Leben des Betroffenen nachhaltig verändern. Die private Unfallversicherung soll für den Fall einer unfallbedingten Invalidität oder anderer versicherter Folgen finanziellen Schutz bieten – über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus, die nur Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten abdeckt. Sie leistet typischerweise eine Invaliditätsentschädigung, ein Krankentagegeld oder eine Unfallrente, je nach vereinbartem Leistungsumfang.
In der Praxis gehören Streitigkeiten aus der Unfallversicherung zu den häufigen versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen. Ein zentraler Streitpunkt ist regelmäßig die Frage, ob das schadenauslösende Ereignis überhaupt als Unfall im Sinne des Versicherungsvertrages zu qualifizieren ist. Nach den gängigen Versicherungsbedingungen liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Jedes dieser Merkmale – die Plötzlichkeit, die äußere Einwirkung und die Unfreiwilligkeit – kann im Einzelfall Anlass für Auseinandersetzungen bieten. Hinzu kommen Streitigkeiten über den Grad der unfallbedingten Invalidität und darüber, ob bestehende Vorerkrankungen den Versicherungsschutz einschränken oder ausschließen.
Besondere Komplexität entsteht, wenn neben dem Unfallereignis auch krankhafte Vorerkrankungen oder Gebrechen an der eingetretenen Invalidität mitgewirkt haben. In diesen Fällen können Versicherer eine sogenannte Mitwirkungsquote geltend machen und ihre Leistung entsprechend kürzen. Ob und in welchem Umfang eine solche Kürzung gerechtfertigt ist, hängt von den medizinischen Gegebenheiten und der Auslegung der Versicherungsbedingungen ab und erfordert regelmäßig den Einsatz medizinischer Sachverständiger. Darüber hinaus sind die in den Versicherungsbedingungen geregelten Fristen – insbesondere die Fristen für die ärztliche Feststellung der Invalidität und deren Geltendmachung gegenüber dem Versicherer – in der Praxis eine häufige Fehlerquelle, die zum Verlust des Leistungsanspruchs führen kann.
Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer in allen Fragen der Unfallversicherung. Wir begleiten unsere Mandanten von der Prüfung bestehender Versicherungsverträge und der Durchsetzung von Leistungsansprüchen bis hin zur Abwehr unberechtigter Ansprüche – außergerichtlich wie gerichtlich.
Häufig gestellte Fragen zur Unfallversicherung
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Ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Dabei ist jedes dieser Merkmale einzeln zu prüfen: Die Einwirkung muss von außen kommen – rein innerliche Vorgänge wie ein Herzinfarkt oder ein Schlaganfall genügen grundsätzlich nicht. Sie muss plötzlich eintreten – schleichende Einwirkungen über längere Zeit sind in der Regel nicht erfasst. Und sie muss unfreiwillig sein – selbst herbeigeführte Schäden sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
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Der Invaliditätsgrad wird in der Unfallversicherung nach einer vertraglich vereinbarten Gliedertaxe bestimmt, die für den Verlust oder die vollständige Funktionsunfähigkeit bestimmter Körperteile feste Prozentwerte vorsieht. Bei teilweisem Funktionsverlust wird der entsprechende Anteil des Taxenwertes angesetzt. Streitig ist häufig, welcher Funktionsverlust tatsächlich auf den Unfall zurückzuführen ist, wie der Grad des Funktionsverlustes medizinisch zu bewerten ist und ob mehrere betroffene Körperteile kumuliert werden können. Gutachterliche Auseinandersetzungen sind in diesem Bereich die Regel.
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Haben Krankheiten oder Gebrechen, die bereits vor dem Unfall bestanden, an der eingetretenen Invalidität mitgewirkt, sind Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, ihre Leistung anteilig zu kürzen. Eine solche Kürzung setzt jedoch voraus, dass die Mitwirkungsquote mindestens 25 Prozent beträgt und dass der Zusammenhang zwischen der Vorerkrankung und der eingetretenen Invalidität medizinisch nachgewiesen ist. Versicherer setzen die Mitwirkungsquote im Schadenfall mitunter zu hoch an. Wir prüfen, ob eine vorgenommene Kürzung der rechtlichen Grundlage standhält.
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Die Unfallversicherung sieht strenge Fristen vor, deren Versäumung zum Verlust des Leistungsanspruchs führen kann. Insbesondere muss die Invalidität in der Regel innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt und gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Diese Fristen werden in der Praxis häufig versäumt – etwa weil die Schwere der Verletzungsfolgen erst später erkennbar wird. Ob eine Fristversäumung tatsächlich zum Leistungsausschluss führt oder ob Ausnahmen greifen, bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung.
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Versicherer bestreiten die Unfalleigenschaft eines Ereignisses mitunter mit dem Argument, es habe an der erforderlichen äußeren Einwirkung gefehlt oder das Ereignis sei nicht plötzlich eingetreten. Gerade bei Eigenunfällen – etwa Stürzen ohne erkennbare äußere Ursache – oder bei Gesundheitsbeschädigungen infolge übermäßiger Kraftanstrengung sind solche Ablehnungen häufig. Wir prüfen die Ablehnungsentscheidung und die Versicherungsbedingungen sorgfältig und zeigen auf, ob und wie der Leistungsanspruch durchgesetzt werden kann.
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Ja. Wir beraten und vertreten Versicherer bei der Prüfung von Leistungsanträgen, bei der Beurteilung des Unfallbegriffs und der Invaliditätsbemessung, bei der Geltendmachung von Mitwirkungsquoten sowie bei der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Leistungsansprüche. Unsere Erfahrung aus der Vertretung beider Seiten des Versicherungsverhältnisses ermöglicht eine fundierte und praxisnahe Beratung.
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