Private Haftpflichtversicherung

Wer im Alltag durch eigenes Verhalten einen anderen schädigt, haftet nach deutschem Recht grundsätzlich unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen – und zwar unabhängig davon, ob die Schädigung absichtlich oder lediglich fahrlässig herbeigeführt wurde. Die private Haftpflichtversicherung soll vor den finanziellen Folgen solcher Ansprüche schützen und zählt zu den wichtigsten Versicherungen für Privatpersonen. Sie deckt Personen-, Sach- und daraus resultierende Vermögensschäden ab, die der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen Dritten gegenüber verursachen.

In der Praxis ist der tatsächliche Deckungsumfang einer privaten Haftpflichtversicherung jedoch häufig Gegenstand von Streitigkeiten. Versicherungsverträge enthalten regelmäßig Ausschlussklauseln, die bestimmte Schadenskategorien vom Versicherungsschutz ausnehmen – etwa Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen oder Schäden im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeiten, die gesondert versichert werden müssen. Ob ein solcher Ausschluss im konkreten Einzelfall greift, ist häufig eine Frage der Vertragsauslegung, die einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung bedarf. Daneben kommt es immer wieder zu Streitigkeiten über die Schadensshöhe oder darüber, ob der Geschädigte tatsächlich einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer hat.

Ein besonderes Konfliktpotenzial entsteht, wenn der Versicherer die Eintrittspflicht verweigert und der Geschädigte seinen Anspruch unmittelbar gegen den Versicherungsnehmer verfolgt. In dieser Situation gerät der Versicherungsnehmer zwischen die Fronten: Er ist einerseits dem Anspruch des Geschädigten ausgesetzt und andererseits auf die Deckung durch seinen Versicherer angewiesen. Die Haftpflichtversicherung erfüllt dabei – wie in anderen Haftpflichtsparten auch – eine doppelte Funktion: Sie stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Ansprüchen frei und verpflichtet den Versicherer, unberechtigte Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Diese Abwehrfunktion ist ein wesentlicher Bestandteil des Versicherungsschutzes, der in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer in allen Fragen der privaten Haftpflichtversicherung. Wir begleiten unsere Mandanten von der Prüfung bestehender Versicherungsverträge über die Beratung im Schadenfall bis hin zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen – außergerichtlich wie gerichtlich.

Häufig gestellte Fragen zur Privaten Haftpflicht-versicherung

  • Minderjährige Kinder sind in der Regel im Versicherungsvertrag der Eltern mitversichert, solange sie dem Haushalt angehören. Zu beachten ist jedoch, dass Kinder unter sieben Jahren – in bestimmten Situationen unter zehn Jahren – deliktisch nicht verantwortlich sind und daher keinen Schadensersatz leisten müssen. In diesen Fällen greift auch die Haftpflichtversicherung nicht, da kein Haftungsanspruch gegen das Kind besteht. Ob dennoch ein Anspruch gegen die Eltern wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht besteht, ist eine separate Frage, die vom konkreten Sachverhalt abhängt.

  • Der Vorsatzausschluss ist in der privaten Haftpflichtversicherung einer der häufigsten Ablehnungsgründe. Entscheidend ist, ob der Versicherungsnehmer den Schaden tatsächlich mit Wissen und Wollen herbeigeführt hat. Bloße Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt hierfür nicht. Versicherer legen den Vorsatzbegriff im Schadenfall mitunter zu weit aus. Wir prüfen die Ablehnungsentscheidung und zeigen auf, ob und wie die Eintrittspflicht durchgesetzt werden kann.

  • Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen – etwa an einer Ferienwohnung, einem Mietfahrzeug oder geliehenen Geräten – sind in vielen privaten Haftpflichtverträgen vom Versicherungsschutz ausgenommen oder nur eingeschränkt gedeckt. Ob und in welchem Umfang solche Schäden versichert sind, hängt von den konkreten Vertragsbedingungen ab. Gerade bei Schäden in Ferienwohnungen oder bei der Nutzung von Mietfahrzeugen entstehen in der Praxis häufig Streitigkeiten über den Deckungsumfang.

  • Die Haftpflichtversicherung verpflichtet den Versicherer nicht nur dazu, berechtigte Ansprüche zu begleichen, sondern auch dazu, unberechtigte Ansprüche Dritter auf eigene Kosten abzuwehren – notfalls gerichtlich. Das bedeutet: Wird ein überhöhter oder unbegründeter Anspruch gegen Sie geltend gemacht, hat der Versicherer diesen auf seine Kosten zu prüfen und abzuwehren. Verweigert der Versicherer auch diese Abwehr, verletzt er seine vertraglichen Pflichten, was eigene Ansprüche des Versicherungsnehmers begründen kann.

  • In dieser Konstellation befindet sich der Versicherungsnehmer in einer besonders schwierigen Lage: Er ist dem Anspruch des Dritten ausgesetzt, ohne Rückdeckung durch seinen Versicherer zu haben. Verweigert der Versicherer sowohl die Freistellung als auch die Übernahme der Abwehr, kommt eine Klage gegen den Versicherer auf Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Betracht. Wir prüfen die Rechtslage und vertreten Ihre Interessen gegenüber dem Versicherer konsequent.

  • Ja. Wir beraten und vertreten Versicherer bei der Prüfung von Deckungsanfragen und Ablehnungsentscheidungen im Bereich der privaten Haftpflichtversicherung, bei der Auslegung von Ausschlussklauseln sowie bei der Abwehr überhöhter Schadensersatzforderungen. Unsere Erfahrung aus der Vertretung beider Seiten des Versicherungsverhältnisses ermöglicht eine fundierte und praxisnahe Beratung.

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