Lebensversicherung
Die Lebensversicherung gehört zu den bedeutendsten Versicherungsprodukten im deutschen Markt. Sie dient gleichermaßen der Hinterbliebenenabsicherung, der Altersvorsorge und – in Form der Risikolebensversicherung – dem Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen eines frühzeitigen Todes. Ob als Kapitallebensversicherung, fondsgebundene Lebensversicherung oder reine Risikoversicherung – die Lebensversicherung ist für viele Menschen ein zentraler Baustein ihrer finanziellen Planung. Umso einschneidender wirkt es sich aus, wenn der Versicherer im Leistungsfall die Auszahlung verweigert oder den Vertrag rückwirkend anficht.
In der Praxis sind Streitigkeiten aus der Lebensversicherung häufig und für die Betroffenen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Ein zentraler Konfliktpunkt ist die vorvertragliche Anzeigepflicht: Versicherer fechten Verträge mitunter mit dem Argument an, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss gesundheitliche Vorerkrankungen oder riskante Hobbys verschwiegen. Ob eine solche Anfechtung oder ein Rücktritt wirksam ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – insbesondere davon, ob die verschwiegenen Umstände tatsächlich gefahrerheblich waren, ob der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat und ob die gestellten Gesundheitsfragen hinreichend klar formuliert waren. Daneben kommt es regelmäßig zu Auseinandersetzungen über den Ausschluss der Leistungspflicht bei Suizid sowie über die Wirksamkeit von Bezugsrechtsregelungen.
Besondere rechtliche Komplexität entsteht im Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung, insbesondere bei der Rückkaufswertberechnung beim vorzeitigen Vertragsausstieg sowie bei der Frage der Wirksamkeit von Verträgen, die in den 1990er und frühen 2000er Jahren abgeschlossen wurden. Der Bundesgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen festgestellt, dass zahlreiche in dieser Zeit verwendete Versicherungsbedingungen – insbesondere zu Abschlusskosten und Rückkaufswerten – unwirksam waren, was Erstattungsansprüche der Versicherungsnehmer begründen kann. Darüber hinaus stellen sich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen regelmäßig Fragen zur Transparenz der Kostenstruktur und zur ordnungsgemäßen Erfüllung von Informationspflichten.
Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Versicherungsnehmer und Begünstigte als auch Versicherer in allen Fragen des Lebensversicherungsrechts. Wir begleiten unsere Mandanten von der Prüfung bestehender Versicherungsverträge und der Durchsetzung von Leistungsansprüchen bis hin zur Abwehr unberechtigter Ansprüche – außergerichtlich wie gerichtlich.
Häufig gestellte Fragen zur Lebensversicherung
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Versicherer berufen sich im Todesfall oder im Leistungsfall mitunter auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und erklären den Rücktritt vom Vertrag oder fechten ihn wegen arglistiger Täuschung an. Entscheidend ist, ob der verschwiegene Umstand tatsächlich gefahrerheblich war, ob der Versicherungsnehmer ihn kannte und ob die gestellten Gesundheitsfragen hinreichend präzise formuliert waren. Zudem sind strenge Fristen zu beachten: Ein Rücktritt wegen einfacher Fahrlässigkeit ist nach fünf Jahren ausgeschlossen. Viele Ablehnungen halten einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung nicht stand.
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In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer ein Bezugsrecht zugunsten einer bestimmten Person einräumen – etwa des Ehepartners oder der Kinder. Der Begünstigte erhält die Versicherungsleistung dann direkt und außerhalb des Nachlasses, sodass sie weder der Erbschaftsteuer noch dem Zugriff von Gläubigern des Erblassers unterliegt. Streitig ist in der Praxis häufig, ob ein Bezugsrecht wirksam eingesetzt wurde, ob es widerruflich oder unwiderruflich ist und wie es im Todesfall auszulegen ist – insbesondere wenn familiäre Verhältnisse sich nach Vertragsschluss geändert haben.
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Viele Lebensversicherungsverträge enthalten eine Klausel, die die Leistungspflicht bei Suizid ausschließt oder auf Fälle beschränkt, in denen der Suizid mehr als ein bis drei Jahre nach Vertragsschluss eingetreten ist. Ob ein solcher Ausschluss im konkreten Fall greift, hängt von den Vertragsbedingungen und dem Sachverhalt ab. Streitig ist mitunter auch, ob der Tod tatsächlich auf einem Suizid beruhte oder ob andere Todesursachen in Betracht kommen. Wir prüfen die Ablehnungsentscheidung und vertreten die Interessen der Hinterbliebenen konsequent.
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Bei vorzeitiger Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf den sogenannten Rückkaufswert. Dieser lag bei älteren Verträgen häufig erheblich unter dem eingezahlten Betrag, weil Abschlusskosten in den ersten Vertragsjahren vollständig verrechnet wurden. Der Bundesgerichtshof hat zahlreiche entsprechende Klauseln für unwirksam erklärt und damit Nachzahlungsansprüche der Versicherungsnehmer begründet. Wir prüfen, ob Ihr Vertrag von solchen Entscheidungen betroffen ist und ob Ihnen zusätzliche Ansprüche zustehen.
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Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen trägt der Versicherungsnehmer das Anlagerisiko selbst. Gleichwohl bestehen rechtliche Ansprüche, wenn der Versicherer bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über Kosten, Risiken und die Struktur des Produkts informiert hat. In solchen Fällen kommt eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung in Betracht. Wir prüfen den Sachverhalt und zeigen auf, welche rechtlichen Möglichkeiten im Einzelfall bestehen.
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Ja. Wir beraten und vertreten Versicherer bei der Prüfung von Leistungsanträgen, bei der Beurteilung von Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht, bei Streitigkeiten über Bezugsrechtsregelungen sowie bei der Abwehr unberechtigter oder überhöhter Leistungsansprüche. Unsere Erfahrung aus der Vertretung beider Seiten des Versicherungsverhältnisses ermöglicht eine fundierte und praxisnahe Beratung.
Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf - Wir melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.
