Gebäudeversicherung
Das Gebäude ist für die meisten Eigentümer eines der wertvollsten Vermögensgüter. Schäden durch Feuer, Sturm, Leitungswasser oder Elementarereignisse können dieses Vermögen innerhalb kürzester Zeit erheblich beeinträchtigen oder gar zerstören. Die Gebäudeversicherung soll für diese Fälle Schutz bieten und die Kosten für Wiederherstellung oder Neubau des Gebäudes übernehmen. In der Praxis kommt es jedoch häufig zu Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern – über den Umfang des Versicherungsschutzes, die Höhe der Entschädigung oder die Frage, ob das schadenauslösende Ereignis überhaupt vom versicherten Risiko erfasst ist.
Ein zentraler Streitpunkt in der Gebäudeversicherung ist die Schadensursache. Viele Schäden an Gebäuden lassen sich nicht eindeutig einer einzigen Ursache zuordnen – so kann ein Wasserschaden sowohl auf ein versichertes Leitungswasserereignis als auch auf nicht versichertes Grundwasser oder eindringendes Niederschlagswasser zurückzuführen sein. Versicherer versuchen in solchen Fällen mitunter, die Eintrittspflicht mit dem Hinweis auf eine nicht versicherte Schadensursache abzuwehren. Die genaue Ursachenermittlung erfordert regelmäßig den Einsatz von Sachverständigen und eine sorgfältige Auswertung der Versicherungsbedingungen. Daneben führen Fragen zur Unterversicherung, zur Höhe des Wiederherstellungswertes und zur Abgrenzung zwischen versichertem Gebäude und nicht versichertem Inventar regelmäßig zu Streitigkeiten.
Besondere Komplexität entsteht im Bereich der Elementarschäden, also bei Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdrutsch oder ähnliche Naturereignisse. Elementarschäden sind in der klassischen Wohngebäudeversicherung häufig nicht automatisch mitversichert, sondern bedürfen eines gesonderten Zusatzbausteins. Ob ein Schaden als Elementarschaden einzustufen ist oder unter einen anderen versicherten Tatbestand fällt, ist in der Praxis häufig streitig – insbesondere bei Überschwemmungen, bei denen die Abgrenzung zwischen versichertem Leitungswasser und nicht versichertem Oberflächenwasser erhebliche Auswirkungen auf den Deckungsschutz haben kann. Darüber hinaus gewinnen klimawandelbedingte Extremwetterereignisse zunehmend an Bedeutung und werfen neue Fragen zur Reichweite des Versicherungsschutzes auf.
Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Gebäudeeigentümer als Versicherungsnehmer als auch Versicherer in allen Fragen der Gebäudeversicherung. Wir begleiten unsere Mandanten von der Prüfung bestehender Versicherungsverträge und der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen bis hin zur Abwehr unberechtigter Ansprüche – außergerichtlich wie gerichtlich.
Häufig gestellte Fragen zur Gebäude-versicherung
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Die Ursache eines Gebäudeschadens ist häufig der zentrale Streitpunkt in der Gebäudeversicherung. Versicherer lehnen Leistungen mitunter mit dem Argument ab, der Schaden sei nicht auf ein versichertes Ereignis – etwa Leitungswasser oder Sturm – zurückzuführen, sondern auf eine nicht gedeckte Ursache wie Grundwasser, Baufehler oder mangelnde Instandhaltung. Entscheidend ist die genaue Ursachenermittlung, für die häufig ein unabhängiger Sachverständiger hinzuzuziehen ist. Wir prüfen die Ablehnungsentscheidung und vertreten Ihren Entschädigungsanspruch konsequent.
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Unterversicherung liegt vor, wenn die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungswert des Gebäudes liegt. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung anteilig zu kürzen – und zwar im Verhältnis der Versicherungssumme zum tatsächlichen Wert. Gerade bei älteren Verträgen, deren Versicherungssumme seit Jahren nicht angepasst wurde, ist Unterversicherung ein häufiges Problem. Wir prüfen, ob eine vom Versicherer geltend gemachte Unterversicherungsquote zutreffend berechnet wurde und ob eine Kürzung der Entschädigung gerechtfertigt ist.
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Überschwemmungsschäden sind in der klassischen Wohngeäudeversicherung in der Regel nicht automatisch mitversichert. Ob Schutz besteht, hängt davon ab, ob ein Elementarschadensbaustein vereinbart wurde und wie die Versicherungsbedingungen den Begriff der Überschwemmung definieren. Besonders streitig ist die Abgrenzung zwischen versichertem Leitungswasser und nicht versichertem Oberflächenwasser oder Grundwasser: Dringt Wasser über die Kanalisation in das Gebäude ein, stellt sich die Frage, ob es sich um einen Rückstauschaden handelt, der gesondert versichert sein muss. Wir prüfen den Deckungsumfang Ihres Vertrages und zeigen auf, welche Ansprüche bestehen.
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Versicherer berufen sich mitunter auf eine Obliegenheitsverletzung wegen mangelnder Instandhaltung des Gebäudes, um ihre Leistung zu kürzen oder zu verweigern. Eine solche Kürzung setzt jedoch voraus, dass der Versicherungsnehmer konkrete Instandhaltungspflichten verletzt hat, dass diese Verletzung kausal für den eingetretenen Schaden war und dass die vertraglichen Obliegenheiten hinreichend klar formuliert waren. Pauschale Verweise auf einen schlechten Erhaltungszustand des Gebäudes genügen regelmäßig nicht. Wir prüfen, ob eine vorgenommene Kürzung der rechtlichen Grundlage standehalten.
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Im Grundsatz muss der Versicherungsnehmer lediglich nachweisen, dass ein Brandschaden eingetreten ist – nicht jedoch, wie das Feuer entstanden ist. Die Beweislast für einen Ausschlussgrund, etwa vorsätzliche Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer, liegt beim Versicherer. Behauptet der Versicherer, der Brand sei vorsätzlich gelegt worden, muss er dies nachweisen. In der Praxis berufen sich Versicherer mitunter auf Indizien für eine Eigenbrandstiftung, ohne den vollen Beweis zu führen. Wir prüfen die Sach- und Rechtslage und vertreten Ihre Interessen konsequent.
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Ja. Wir beraten und vertreten Versicherer bei der Prüfung von Leistungsanträgen und Ablehnungsentscheidungen in der Gebäudeversicherung, bei der Beurteilung von Schadensursachen und Unterversicherungsquoten, bei der Geltendmachung von Obliegenheitsverletzungen sowie bei der Abwehr überhöhter Entschädigungsforderungen. Unsere Erfahrung aus der Vertretung beider Seiten des Versicherungsverhältnisses ermöglicht eine fundierte und praxisnahe Beratung.
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