D&O-Versicherung

Organmitglieder von Unternehmen – Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und vergleichbare Führungspersonen – tragen eine weitreichende persönliche Haftung für Pflichtverletzungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit begehen. Diese Haftung kann sowohl im Innenverhältnis gegenüber der eigenen Gesellschaft als auch im Außenverhältnis gegenüber Dritten entstehen und im Einzelfall existenzbedrohende Ausmaße annehmen. Die D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) ist eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, die Organmitglieder vor den finanziellen Folgen solcher Haftungsansprüche schützen soll.

In der Praxis erweist sich der tatsächliche Deckungsumfang einer D&O-Versicherung jedoch häufig als streitig. Ein zentrales Problem liegt in der Abgrenzung zwischen versicherten Pflichtverletzungen und vom Versicherungsschutz ausgenommenen Verhaltensweisen. Viele D&O-Verträge schließen Schäden aus, die auf vorsätzlichem oder wissentlich pflichtwidrigem Verhalten beruhen – wobei die genaue Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz im Einzelfall erhebliche Auslegungsschwierigkeiten bereiten kann. Hinzu kommen Ausschlüsse für bestimmte Schadenskategorien, etwa für Ansprüche aus dem Bereich des Insolvenzrechts oder für Pflichtverletzungen, die dem Versicherer nicht unverzüglich gemeldet wurden.

Besondere Herausforderungen entstehen, wenn dasselbe Organmitglied sowohl von der eigenen Gesellschaft als auch von Dritten in Anspruch genommen wird, oder wenn mehrere Organmitglieder eines Unternehmens in denselben Schadenfall verwickelt sind. In solchen Konstellationen stellen sich schwierige Fragen zur Verteilung der Versicherungsleistung, zu Interessenkonflikten zwischen den versicherten Personen sowie zur Abgrenzung zwischen der D&O-Versicherung und weiteren möglicherweise einschlägigen Versicherungsverträgen. Auch die Frage, ob die versicherte Person die Verteidigung ihrer Interessen selbst steuern kann oder ob der Versicherer hierauf Einfluss nehmen darf, ist in der Praxis häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen.

Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Organmitglieder und Unternehmen als Versicherungsnehmer als auch Versicherer in allen Fragen der D&O-Versicherung. Wir begleiten unsere Mandanten von der präventiven Vertragsgestaltung und -prüfung über die Beratung im Haftungsfall bis hin zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen – außergerichtlich wie gerichtlich.

Häufig gestellte Fragen zur D&O-Versicherung

  • Die D&O-Versicherung wird in der Regel vom Unternehmen als Versicherungsnehmer abgeschlossen, schützt jedoch die Organmitglieder persönlich – also Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und in vielen Verträgen auch leitende Angestellte mit Führungsverantwortung. Entscheidend ist, wer im konkreten Vertrag als versicherte Person definiert ist und ob auch Organmitglieder von Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen vom Versicherungsschutz erfasst werden.

  • Von Innenhaftung spricht man, wenn die eigene Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen ein Organmitglied geltend macht – etwa weil eine unternehmerische Entscheidung zu einem erheblichen Vermögensschaden geführt hat. Gerade in Insolvenzsituationen werden solche Ansprüche häufig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Die D&O-Versicherung soll das Organmitglied auch in diesen Fällen schützen, wobei Versicherer in Innenhaftungskonstellationen mitunter versuchen, die Eintrittspflicht unter Verweis auf Ausschlussklauseln zu verweigern.

  • Grundsätzlich ja – grobe Fahrlässigkeit ist in der D&O-Versicherung typischerweise versichert. Ausgeschlossen ist hingegen vorsätzliches oder wissentlich pflichtwidriges Verhalten. Die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist jedoch in der Praxis häufig umstritten und wird von Versicherern im Schadenfall mitunter zu Lasten der versicherten Person ausgelegt. Eine genaue Prüfung der Vertragsbedingungen und des konkreten Sachverhalts ist daher unerlässlich.

  • Sind mehrere versicherte Personen in denselben Schadenfall involviert und übersteigen die geltend gemachten Ansprüche die vereinbarte Deckungssumme, stellt sich die Frage der Verteilung der verfügbaren Versicherungsleistung. Hierbei können erhebliche Interessenkonflikte zwischen den betroffenen Organmitgliedern entstehen. Wir beraten sowohl einzelne Organmitglieder als auch Unternehmen in solchen Konstellationen und vertreten die jeweiligen Interessen konsequent.

  • In vielen D&O-Verträgen ist geregelt, dass der Versicherer bei der Auswahl des mit der Verteidigung beauftragten Anwalts ein Mitspracherecht hat oder bestimmte Kostenobergrenzen festlegt. Ob und in welchem Umfang solche Regelungen wirksam sind und wie weit das Steuerungsrecht des Versicherers reicht, ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen. Das Organmitglied hat ein erhebliches Interesse daran, die Verteidigung seiner Interessen selbst steuern zu können – insbesondere wenn zwischen seinen Interessen und denen des Unternehmens als Versicherungsnehmer Konflikte bestehen.

  • Ja. Wir beraten und vertreten Versicherer bei der Prüfung von Deckungsanfragen und Ablehnungsentscheidungen im Bereich der D&O-Versicherung, bei der Abwehr überhöhter Schadensersatzforderungen sowie bei der Auslegung vertraglicher Ausschlussklauseln und Obliegenheiten. Unsere Erfahrung aus der Vertretung beider Seiten des Versicherungsverhältnisses ermöglicht eine fundierte und praxisnahe Beratung.

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