Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Arbeitskraft ist für die meisten Menschen ihr bedeutendstes wirtschaftliches Gut. Fällt sie dauerhaft oder für längere Zeit aus, drohen existenzbedrohende finanzielle Einbußen – zumal die gesetzliche Absicherung durch die Deutsche Rentenversicherung in vielen Fällen nur eine lückenhafte Grundsicherung bietet. Die Berufsunfähigkeitsversicherung soll diese Lücke schließen: Sie verpflichtet den Versicherer zur Zahlung einer monatlichen Rente, wenn der Versicherungsnehmer infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall außerstande ist, seinen zuletzt ausübten Beruf zu einem bestimmten Grad – üblicherweise zu mindestens 50 Prozent – ausüben zu können.

In der Praxis gehören Streitigkeiten aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zu den häufigsten und kompliziertesten versicherungsrechtlichen Auseinandersetzungen. Versicherer lehnen Leistungsanträge regelmäßig mit dem Argument ab, der Grad der Berufsunfähigkeit sei nicht erreicht, die gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht hinreichend nachgewiesen oder der Versicherungsnehmer könne auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden. Hinzu kommen Streitigkeiten über die vorvertragliche Anzeigepflicht: Versicherer fechten Verträge mitunter an oder erklären den Rücktritt, wenn sie der Ansicht sind, der Versicherungsnehmer habe bei Vertragsschluss gesundheitliche Vorerkrankungen nicht oder nicht vollständig angegeben. Ob eine solche Anfechtung oder ein Rücktritt wirksam ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bedarf einer genauen rechtlichen Prüfung.

Besondere Komplexität entsteht, wenn die Berufsunfähigkeit auf mehreren Ursachen beruht – etwa auf dem Zusammenwirken körperlicher und psychischer Erkrankungen – oder wenn sich der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers im Laufe des Leistungsbezugs verändert. Versicherer sind in solchen Fällen berechtigt, die Leistungspflicht regelmäßig zu überprüfen und bei veränderter Sachlage einzustellen. Auch die Abgrenzung zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit sowie die Frage, welcher Beruf im Sinne des Versicherungsvertrages als „zuletzt ausübter Beruf“ gilt, führen in der Praxis regelmäßig zu Streitigkeiten.

Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer in allen Fragen der Berufsunfähigkeitsversicherung. Wir begleiten unsere Mandanten von der Prüfung bestehender Versicherungsverträge und der Durchsetzung von Leistungsansprüchen bis hin zur Abwehr unberechtigter Ansprüche – außergerichtlich wie gerichtlich.

Häufig gestellte Fragen zur Berufsunfähigkeits-versicherung

  • Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne liegt in der Regel vor, wenn der Versicherungsnehmer infolge von Krankheit, Körperverletzung oder einem mehr als altersentsprechenden Kräfteverfall außerstande ist, seinen zuletzt in gesunden Tagen ausübten Beruf zu mindestens 50 Prozent ausüben zu können. Maßgeblich ist dabei nicht die abstrakte Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Tätigkeit, die der Versicherungsnehmer tatsächlich ausgeübt hat. Ob der erforderliche Grad der Berufsunfähigkeit erreicht ist, erfordert häufig eine detaillierte medizinische und rechtliche Prüfung.

  • Viele Berufsunfähigkeitsversicherungen enthalten eine sogenannte Verweisungsklausel, die dem Versicherer das Recht einräumt, den Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, wenn dieser diese Tätigkeit noch ausüben kann und sie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Die Anforderungen an eine wirksame Verweisung sind jedoch hoch: Die Verweistätigkeit muss in sozialer Hinsicht gleichwertig sein und darf den Versicherungsnehmer nicht unzumutbar benachteiligen. Ob eine konkrete Verweisung wirksam ist, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

  • Die vorvertragliche Anzeigepflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, bei Vertragsschluss alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß anzugeben. Versicherer berufen sich im Leistungsfall mitunter auf eine Verletzung dieser Pflicht, um vom Vertrag zurückzutreten oder ihn anzufechten. Entscheidend ist jedoch, ob der Versicherungsnehmer die fraglichen Umstände tatsächlich kannte, ob er arglistig gehandelt hat und ob die vom Versicherer gestellten Fragen hinreichend klar und präzise formuliert waren. Viele Anfechtungen und Rücktrittserklärungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

  • Die meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen eine sogenannte Prognoseklausel vor: Leistungen werden nicht erst gewährt, wenn die Berufsunfähigkeit tatsächlich über einen bestimmten Zeitraum angehalten hat, sondern bereits dann, wenn ein Arzt prognostiziert, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Ob diese Prognose im konkreten Fall gestellt werden kann und welche ärztlichen Nachweise hierfür erforderlich sind, ist häufig Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.

  • Ja – der Versicherer ist berechtigt, die Leistungspflicht regelmäßig zu überprüfen und bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands oder einer veränderten Beurteilung der Berufsunfähigkeit die Rentenzahlung einzustellen. Eine solche Einstellung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft: Der Versicherer muss nachweisen, dass die Berufsunfähigkeit nicht mehr im erforderlichen Umfang vorliegt. Eine einseitige Einstellung ohne hinreichende medizinische Grundlage ist rechtswidrig und kann gerichtlich angegriffen werden.

  • Ja. Wir beraten und vertreten Versicherer bei der Prüfung von Leistungsanträgen, bei der rechtlichen Beurteilung von Verweisungsmöglichkeiten, bei der Geltendmachung von Verletzungen der vorvertraglichen Anzeigepflicht sowie bei der Abwehr unberechtigter Leistungsansprüche. Unsere Erfahrung aus der Vertretung beider Seiten des Versicherungsverhältnisses ermöglicht eine fundierte und praxisnahe Beratung.

Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf - Wir melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen zurück.